Rechtsprechung
   LG Bonn, 08.10.2007 - 13 O 479/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22634
LG Bonn, 08.10.2007 - 13 O 479/06 (https://dejure.org/2007,22634)
LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2007 - 13 O 479/06 (https://dejure.org/2007,22634)
LG Bonn, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 13 O 479/06 (https://dejure.org/2007,22634)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,22634) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sportwettenvermittlung, Erlangung des Gewinns, Empfängerhorizont, Zweigstelle

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 667 Ver.2 BGB § 280 Abs. 1, 281 BGB
    Sportwettenvermittlung, Erlangung des Gewinns, Empfängerhorizont, Zweigstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrag über die Bildung einer Spielgemeinschaft und die Vermittlung einer Sportwette; Verbindlichkeit von Nebenverträgen zu einem Wettvertrag; Zufließen eines Gegenstandes an seinen Erfüllungsgehilfen als Einstufung des bei einem Auftrag Erlangten

  • Glücksspiel & Recht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 334/97

    Staatlich genehmigte Sportwetten sind rechtsverbindlich

    Auszug aus LG Bonn, 08.10.2007 - 13 O 479/06
    § 763 BGB findet nicht nur auf die im Wortlaut der Norm ausdrücklich genannten Lotterie- und Ausspielverträge Anwendung, sondern auf alle Arten staatlich genehmigter Spielverträge im Sinne des § 762 BGB, zu denen auch Sportwetten gehören (BGH v. 29.9.1998 - XI ZR 334/97, NJW 1999, 54).
  • RG, 29.03.1927 - II 374/26

    Vermögensbeschlagnahme in England

    Auszug aus LG Bonn, 08.10.2007 - 13 O 479/06
    Der Beauftragte hat bereits dann etwas im Sinne des § 667 BGB erlangt, wenn der Gegenstand seinen Erfüllungsgehilfen oder unselbständigen Zweigstellen zugeflossen ist (vgl. RGZ 116, 330, 332; RGRK/Steffen, BGB, § 667 Rn 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht